Steuerfreibeträge
Kinder groß zu ziehen kostet reichlich Geld - jeder Zuschuss ist da mehr als willkommen. Also sollten Eltern sich mit den seit Januar 2002 neu geordneten Steuerfreibeträgen auskennen. Hier finden Sie zur ersten Orientierung die wichtigsten Eckdaten.
So sieht der aktuelle Kinderfreibetrag aus
Der Kinderfreibetrag soll, wie von Experten lange gefordert, das „sächliche Existenz- minimum“ des Kindes steuerfrei stellen. Die aktuelle Höhe dieses Freibetrags:
3.648 Euro für Verheiratete
1.824 Euro für allein Erziehende
(= nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern)
Grundsätzlich gilt der Freibetrag für alle Kinder unter 18 Jahren. Danach greifen gesonderte Regelungen, Ausnahmen sind etwa möglich, wenn ein Kind noch in der Ausbildung oder dauerhaft behindert ist.
Kindergeld und Freibetrag werden gegeneinander abgewogen werden: Sie erhalten jeden Monat das Kindergeld. Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, klärt das Finanzamt jeweils, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Ausnützen des Kinderfreibetrags.
Wie schon in der Vergangenheit werden vor allem diejenigen Eltern Vorteile durch den erhöhten Freibetrag haben, deren Jahreseinkommen relativ hoch ist. Allen anderen bleibt nur das erhöhte Kindergeld.
Allerdings mindern Kinder- und Erziehungsfreibetrag (siehe unten) jeweils schon im laufenden Jahr die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Lassen Sie die Freibeträge daher immer auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen.
Der Erziehungsfreibetrag ist neu
Was früher „Betreuungsfreibetrag“ (für Kinder bis 16 Jahre) hieß, wurde ersetzt durch einen einheitlichen „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“, kurz „Erziehungsfreibetrag“. Er steht Eltern für jedes Kind unter 27 Jahren zu. Die Höhe dieses Freibetrags:
2.160 Euro für Verheiratete
1.080 Euro für allein Erziehende
(= nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern)
Der bisherige Ausbildungsfreibetrag fällt weg
Denn er wird durch den neuen „Erziehungsfreibetrag“ mit abgedeckt. Von jetzt an gibt es einen (reduzierten) Ausbildungsfreibetrag nur noch für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht bei Ihren Eltern leben. Pro Kind und Kalenderjahr können 924 Euro geltend gemacht werden. Auf den Freibetrag angerechnet werden aber alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über einem Betrag von 1.848 Euro liegen.
Was es in Sachen Familie und Steuern sonst noch gibt:
Neben den Freibeträgen hat sich auch sonst seit dem 1. Januar 2002 das eine und andere geändert. Hier sollten Sie die Augen aufhalten:
Berufstätige können die Kinderbetreuung absetzen
Für Kinder unter 14 können Eltern jetzt nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten (= Ihre Kind muss betreut werden, weil Sie arbeiten gehen) geltend machen. Das betrifft zum Beispiel die Gebühren für den Kindergarten oder Zahlungen an die Tagesmutter. Absetzen können
Verheiratete alles was, die Summe von 1.548 Euro übersteigt - allerdings maximal Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.500 Euro.
nicht verheiratete Eltern, die getrennt leben für jedes Kind und pro Elternteil alles, was die Summe von 774 Euro übersteigt - allerdings maximal Ausgaben bis zu einer Höhe von 750 Euro.
nicht verheiratete Eltern, die zusammen leben für jedes Kind und pro Elternteil alles, was die Summe von 774 Euro übersteigt. Aber Achtung: Beide müssen zusammen erst auf Kinderbetreuungskosten von 1.548 Euro kommen, bevor sie individuell etwas absetzen können (pro Elternteil dann Ausgaben bis maximal 750 Euro).
Noch ein Extra: Auch bei Krankheit können Eltern jetzt Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Eltern berufstätig und ein Elternteil mindestens drei Monate krank ist.
Geld für die eigenen vier Wände
Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein Haus planen und selbst darin wohnen wollen, können Sie vermutlich die Kinderzulage bzw. Baukindergeld erhalten. Lassen Sie sich frühzeitig dazu beraten, wenn Sie die Finanzierung regeln.
Manchmal werden die Kosten einer Haushaltshilfe anerkannt
Was passiert wenn eine Mutter und Hausfrau ausfällt? Ein Familienmitglied behindert oder lange krank ist und daher zusätzliche Hilfe im Haushalt nötig ist? Kann eine Familie dann wenigstens die Kosten einer Haushaltshilfe - diese Rolle können ggf. auch Angehörige offiziell übernehmen - geltend machen? Mitunter schon, die Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Hilfe wegen der Erkrankung nötig ist. Da in jedem Einzelfall genau abzuwägen ist, sollten Sie sich am besten frühzeitig mit einem Steuerexperten beraten, wenn Sie in eine Situation kommen (oder voraussichtlich kommen werden), in der Sie eine Hilfe benötigen.
Unterstützung beim Besuch einer Privatschule
Besucht ein Kind eine Privatschule, können Eltern manchmal Teile des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings gelten auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen. Etwa, dass Sie für das entsprechende Kind einen Kinderfreibetrag erhalten müssen und die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein muss.
Kindererziehung wird bei der Pflegeversicherung berücksichtigt
Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung werden auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Denn kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0, 25 Beitragssatzpunkten, Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, hingegen nicht. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
LG Katja und Jonas *03.07.2002